Entscheidungen bei Streit der Eltern nach § 1628 BGB
Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einigen,
kann das Familiengericht nach § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Die Vorschrift spielt in der familiengerichtlichen Praxis eine zentrale Rolle
bei Streitigkeiten über Schule, Impfungen, medizinische Behandlungen,
Aufenthaltsbestimmung oder religiöse Erziehung.
Kurz erklärt
§ 1628 BGB ermöglicht dem Familiengericht,
bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern einem Elternteil
die Entscheidungsbefugnis für eine einzelne Angelegenheit zu übertragen.
Das Gericht entscheidet dabei nicht selbst über die Sache,
sondern nur darüber, welcher Elternteil entscheiden darf.
Gesetzliche Grundlage des § 1628 BGB
§ 1628 BGB dient der Lösung von Konflikten zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Die Vorschrift soll verhindern,
dass wichtige Entscheidungen für das Kind durch den Streit der Eltern blockiert werden.
§ 1628 BGB
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit
oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge,
deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,
nicht einigen, so kann das Familiengericht
die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Die Vorschrift ergänzt die Pflicht der Eltern aus § 1627 BGB,
ihre elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen auszuüben.
Zweck des § 1628 BGB
Das deutsche Familienrecht geht grundsätzlich davon aus,
dass Eltern Konflikte eigenständig lösen sollen.
Erst wenn eine Einigung dauerhaft scheitert,
darf das Familiengericht eingreifen.
Familienautonomie
Eltern sollen wichtige Entscheidungen grundsätzlich selbst treffen
und Konflikte eigenverantwortlich lösen.
Subsidiarität
Das Familiengericht greift nur ein,
wenn eine Einigung der Eltern nicht möglich ist.
Ziel der Vorschrift ist es,
die Handlungsfähigkeit in wichtigen Angelegenheiten des Kindes wiederherzustellen.
Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 1628 BGB
1. Meinungsverschiedenheit der Eltern
Voraussetzung ist zunächst,
dass die Eltern tatsächlich uneinig sind.
Es muss sich um einen konkreten Streit über eine bestimmte Angelegenheit handeln.
Pflicht zum Einigungsversuch
Vor einem gerichtlichen Verfahren müssen Eltern versuchen,
eine gemeinsame Lösung zu finden.
Erst wenn dies scheitert,
kommt eine gerichtliche Entscheidung in Betracht.
2. Angelegenheit von erheblicher Bedeutung
Nicht jede Meinungsverschiedenheit rechtfertigt ein familiengerichtliches Verfahren.
Die Angelegenheit muss für das Kind von erheblicher Bedeutung sein.
Maßgeblich ist insbesondere,
ob die Entscheidung erhebliche Auswirkungen
auf die Entwicklung oder Lebensführung des Kindes hat.
Erhebliche Angelegenheiten
- Schulwahl und Schulwechsel,
- Impfungen,
- größere medizinische Eingriffe,
- Namensänderungen,
- religiöse Erziehung,
- Wohnortwechsel.
Alltagsangelegenheiten
- Hausaufgaben,
- Freizeitgestaltung,
- alltägliche Schulfragen,
- Teilnahme an Ausflügen,
- alltägliche Organisation.
Alltagsangelegenheiten fallen grundsätzlich nicht unter § 1628 BGB.
3. Antrag eines Elternteils
Das Familiengericht wird nur auf Antrag tätig.
Antragsberechtigt sind ausschließlich die Eltern.
Weder das Kind noch das Jugendamt können eigenständig
einen Antrag nach § 1628 BGB stellen.
Das Familiengericht trifft keine eigene Sachentscheidung
Das Familiengericht entscheidet grundsätzlich nicht selbst,
welche konkrete Lösung die beste ist.
Wichtiger Grundsatz
Das Gericht darf nicht seine eigene Vorstellung
an die Stelle der Eltern setzen.
Es überträgt lediglich einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis.
Dadurch bleibt das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 GG gewahrt.
Kindeswohl als zentraler Maßstab
Maßstab jeder Entscheidung nach § 1628 BGB ist das Kindeswohl.
Das Gericht prüft,
welcher Elternteil am besten in der Lage ist,
eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu treffen.
§ 1697a BGB
Entscheidungen des Familiengerichts
haben dem Wohl des Kindes zu entsprechen.
Besonders berücksichtigt werden:
- Bindungen des Kindes,
- Kontinuität der Lebensverhältnisse,
- Förderungsmöglichkeiten der Eltern,
- Bindungstoleranz,
- Kindeswille.
Bedeutung des Kindeswillens
Mit zunehmendem Alter und Reife gewinnt der Wille des Kindes
immer größere Bedeutung.
Kindeswille bei Jugendlichen
Besonders bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren
kommt dem geäußerten Kindeswillen erhebliches Gewicht zu.
Entscheidend ist dabei,
ob der Wille eigenständig gebildet wurde
und mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Abgrenzung zu § 1666 BGB
§ 1628 BGB betrifft lediglich Meinungsverschiedenheiten der Eltern.
Liegt dagegen eine Kindeswohlgefährdung vor,
kommen Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht.
Kindeswohlgefährdung
Gefährden beide Elternteile das Wohl des Kindes,
kann das Familiengericht weitergehende Maßnahmen
bis hin zum Sorgerechtsentzug treffen.
Typische Beispiele aus der Praxis
Schulwahl
Streit über Gymnasium, Gesamtschule oder Schulwechsel.
Impfungen
Uneinigkeit über Schutzimpfungen oder medizinische Behandlungen.
Aufenthaltsbestimmung
Streit über Umzüge oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
Religiöse Erziehung
Konflikte über Taufe, Konfession oder religiöse Erziehung.
Fazit zu § 1628 BGB
§ 1628 BGB ist ein zentraler Mechanismus zur Lösung von Konflikten
zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Die Vorschrift soll verhindern,
dass wichtige Entscheidungen für das Kind
durch Streit oder gegenseitige Blockaden unmöglich werden.
Maßstab jeder gerichtlichen Entscheidung bleibt dabei stets das Kindeswohl.