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Elterliche Sorge: gemeinsam, allein und die Teilbereiche dazwischen

Sorgerecht wird selten ganz oder gar nicht entschieden. Es wird in Teilbereichen verhandelt, und die richtigen Anträge stellen die Weichen.

Die elterliche Sorge ist teilbar, und genau das ist Ihre Chance

Die elterliche Sorge ist das umfassendste Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind, und sie ist teilbar. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Schulangelegenheiten, Personenstandssachen, die Beantragung von Hilfen zur Erziehung und die Vermögenssorge sind eigene Teilbereiche, über die getrennt gestritten und getrennt entschieden werden kann. Wer das weiß, führt andere Verfahren: gezielter, kleiner zugeschnitten und mit besseren Erfolgsaussichten als der Kampf um das ganze Sorgerecht.

Wir vertreten Elternteile, die die gemeinsame Sorge verteidigen, und Elternteile, die die Alleinsorge oder einzelne Teilbereiche für sich brauchen. Auch hier gilt, was für alle Kindschaftssachen gilt: Gewonnen wird hier nichts. Diese Verfahren werden zum Kindeswohl gelenkt, und die elterliche Sorge beider Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 GG.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Was wir für Sie tun

Wir beraten vor jedem Antrag zur wichtigsten Frage, nämlich ob er Ihnen nützt oder schadet, denn im Sorgerecht ist der unbedachte Antrag der teuerste Fehler. Wir führen Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und einzelne Teilbereiche der Sorge, erstreiten für nicht verheiratete Väter die Mitsorge, verteidigen die gemeinsame Sorge gegen vorgeschobene Kommunikationsprobleme und setzen die Alleinsorge durch, wo sie das Kindeswohl verlangt. Bei Eilbedürftigkeit, etwa bei drohendem Umzug, handeln wir im Wege der einstweiligen Anordnung.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Sie nehmen Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Sie möchten zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Die Erstberatung kostet 226,10 € inklusive Umsatzsteuer. Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind und wir sollen Sie in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Was wir aus Sorgerechtsverfahren wissen

Die doppelte Kindeswohlprüfung: zwei Stufen, ein Maßstab

Wer die Alleinsorge oder einen Teilbereich beantragt, muss durch eine zweistufige Prüfung (§ 1671 BGB). Auf der ersten Stufe fragt das Gericht, ob der betroffene Bereich noch gemeinsam ausgeübt werden kann. Dafür genügt ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern, und dieses Mindestmaß genügt wirklich: Die Eltern müssen sich nicht mögen, sie müssen in den wesentlichen Fragen zu einer Verständigung fähig sein. Erst wenn es daran fehlt, wird auf der zweiten Stufe geprüft, bei welchem Elternteil der Bereich besser aufgehoben ist. Beide Stufen messen sich allein am Kindeswohl, und das Bundesverfassungsgericht hat dafür den Begriff der tragfähigen sozialen Beziehung geprägt.

Keine Belohnung, keine Bestrafung: was für die Alleinsorge nicht genügt

In der Praxis wird das Kommunikationsargument häufig vorgeschoben, und mancher Elternteil eskaliert den Konflikt gezielt, um anschließend auf die zerrüttete Kommunikation zu verweisen. Die Rechtsprechung hat dem klare Grenzen gezogen. Der Übertragung der Alleinsorge kommt nach dem Bundesgerichtshof weder eine Belohnungs- noch eine Bestrafungsfunktion zu, und die bloße Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch einen Elternteil genügt nicht, denn sonst hätte es jeder Elternteil selbst in der Hand, die gemeinsame Sorge zu beenden. Wer die Alleinsorge will, muss konkret dartun, wie sich die gemeinsame Sorge nachteilig auf das Kind auswirkt, und substantiiert vortragen, wann und wie er selbst das sachliche Gespräch gesucht hat und woran es gescheitert ist. Formelhafte Äußerungen genügen nicht, und die Motivlage des Elternteils, der die Kooperation verweigert, wird erforscht. Auf diesen Maßstäben bestehen wir in jedem Verfahren, auf welcher Seite wir auch stehen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht: der Sonderfall

Für das Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt die zweistufige Prüfung so nicht. Hier genügt es, dass der Aufenthalt des Kindes in Streit steht. Sagt ein Elternteil, das Kind solle bei ihm leben, und widerspricht der andere, dann steht der Lebensmittelpunkt in Streit, und auf einen Antrag hin muss das Gericht entscheiden. Die in solchen Verfahren beliebte Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht doch bei beiden Eltern zu belassen, weil sich alles friedlich lösen lasse, geht am Gesetz vorbei, denn der Streit über den Aufenthalt ist ja gerade da. Umgekehrt gilt aber auch: Ohne Streit darf das Gericht nicht entscheiden. Aus diesem Satz folgt eine der wichtigsten taktischen Weichen des Sorgerechts.

Die unterschätzte Option: den Aufenthalt unstreitig stellen

Zu uns kommen immer wieder Väter, die andernorts den Rat erhalten haben, sich gegen jeden Antrag mit aller Härte zu wehren. Das ist nicht immer der beste Weg, und manchmal ist es der gefährlichste. Lebt das Kind ohnehin überwiegend bei der Mutter und arbeitet der Vater in Vollzeit, stehen die Aussichten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten, rechtlich wie praktisch schlecht. Wer sich dem Antrag der Mutter dann trotzdem entgegenstellt, nur damit sie kein Recht zugesprochen bekommt, erzwingt genau das, was er verhindern wollte: Das Gericht muss entscheiden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt danach allein bei der Mutter, und sie kann mit dem Kind umziehen, wohin sie will, auch ins Ausland.

Die bessere Antwort ist oft ein einziger Satz an das Gericht: Der Aufenthalt des Kindes bei der Antragstellerin wird nicht mehr in Streit gestellt. Damit entfällt die Voraussetzung, unter der das Gericht überhaupt entscheiden darf, und es bleibt alles, wie es ist. Das Kind wohnt bei der Mutter, das ist protokolliert, aber sie kann gerade nicht nach Belieben umziehen, denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt gemeinsam. Dieser Weg wird in der Beratungspraxis viel zu selten aufgezeigt, und sein Versäumnis lässt sich später kaum korrigieren. Es ist der Unterschied zwischen dem Reflex, sich zu wehren, und der Frage, was am Ende herauskommen soll.

Die Sorgerechtsvollmacht: Lösung oder Scheinlösung

Wird die Alleinsorge beantragt, bietet die Gegenseite häufig eine Sorgerechtsvollmacht an, als milderes Mittel, das die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entbehrlich machen soll. Der Bundesgerichtshof erkennt das im Grundsatz an (BGH FamRZ 2020, 1171), aber unter Voraussetzungen, die im Streit regelmäßig übergangen werden: Die Vollmacht muss dem bevollmächtigten Elternteil eine verlässliche Handhabe geben, die Angelegenheiten des Kindes tatsächlich allein zu regeln, und auch mit Vollmacht bleibt ein Mindestmaß an Kooperation erforderlich, denn wo die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht akzeptiert wird, muss der Vollmachtgeber mitwirken (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 693). Eine Vollmacht, die jederzeit widerrufen werden kann und deren Träger jede Mitwirkung verweigert, ist keine Lösung, sondern eine Scheinlösung. Wir prüfen auf beiden Seiten, ob die Vollmacht trägt: für Elternteile, die die gemeinsame Sorge mit ihr verteidigen wollen, und für Elternteile, die zeigen müssen, dass sie eben keine verlässliche Handhabe bietet.

Nicht verheiratete Väter: der Weg zur Mitsorge

Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter die Sorge zunächst allein, solange keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben sind (§ 1626a BGB). Verweigert die Mutter die Erklärung beim Jugendamt, hilft nur der Antrag beim Familiengericht, und dort ist die Rechtslage klarer, als viele Väter glauben: Steht die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entgegen, ist sie zu übertragen, denn das Elternrecht aus Art. 6 GG steht beiden Eltern zu. Es ist dieselbe verfassungsrechtliche Dimension, die wir aus den Umgangsverfahren kennen, und sie muss den Gerichten genauso beharrlich vorgetragen werden. Wer als Vater die Mitsorge will, sollte den Antrag nicht vor sich herschieben, denn je länger die Alleinsorge der Mutter gelebte Normalität ist, desto schwerer wiegt später das Kontinuitätsargument.

Häufige Fragen zur elterlichen Sorge

Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?

Die elterliche Sorge ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, vom Wohnort über die ärztliche Behandlung bis zum Vermögen. Das Umgangsrecht ist das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Beides ist streng zu trennen: Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht hat volles Umgangsrecht, und der Verlust eines Sorgeteilbereichs sagt über den Kontakt zum Kind nichts aus.

Mein Ex-Partner beantragt die Alleinsorge. Verliere ich mein Kind?

Nein. Selbst wenn die Alleinsorge übertragen würde, bleiben Ihr Umgangsrecht und Ihre Elternstellung bestehen. Die Hürden sind zudem hoch: Die bloße Behauptung, man könne nicht miteinander kommunizieren, genügt nicht, und die Übertragung darf kein Fehlverhalten belohnen oder bestrafen. Wer die Alleinsorge will, muss konkrete Nachteile für das Kind dartun und eigene Verständigungsbemühungen belegen. Genau daran scheitern viele Anträge.

Die Mutter will das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein. Soll ich mich wehren?

Das kommt auf Ihre tatsächliche Lage an, und diese Frage gehört an den Anfang jeder Beratung. Lebt das Kind überwiegend bei Ihnen oder streben Sie das realistisch an, lohnt der Kampf. Lebt das Kind aber ohnehin bei der Mutter und lässt Ihre Berufstätigkeit eine hälftige Betreuung nicht zu, kann der Widerstand genau das herbeiführen, was Sie fürchten, nämlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter mit freier Umzugsmöglichkeit. Dann ist es oft klüger, den Aufenthalt unstreitig zu stellen, denn ohne Streit darf das Gericht nicht entscheiden, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt gemeinsam.

Wir sind nicht verheiratet und die Mutter verweigert die gemeinsame Sorge. Was kann ich tun?

Beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Der Maßstab ist günstiger, als er klingt: Die gemeinsame Sorge wird übertragen, wenn sie dem Kindeswohl nicht entgegensteht (§ 1626a BGB). Die Verweigerung der Mutter allein ist kein solcher Grund, und Ihr Elternrecht aus Art. 6 GG steht auf Ihrer Seite. Warten Sie nicht, denn gelebte Alleinsorge wird mit der Zeit zum Kontinuitätsargument.

Reicht schlechte Kommunikation für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge?

Nicht als solche. Erforderlich ist, dass die Verständigung in den wesentlichen Fragen nicht mehr möglich ist und das Kind darunter leidet. Ein Mindestmaß an Kooperation genügt für den Fortbestand, auch wenn die Eltern zerstritten sind, und wer den Konflikt einseitig eskaliert, kann daraus kein Recht ableiten. Umgekehrt tragen wiederholt gescheiterte Einigungen in wichtigen Fragen, etwa über medizinische Behandlungen oder die Einschulung, die Aufhebung sehr wohl.

Kann auch nur ein Teil der Sorge übertragen werden?

Ja, und das ist oft der bessere Antrag. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten oder die Beantragung von Jugendhilfeleistungen können einzeln übertragen werden, und für eine einzelne konkrete Entscheidung gibt es die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB. Je kleiner der Zuschnitt, desto geringer der Eingriff und desto höher die Erfolgsaussicht.

Was kostet ein Sorgerechtsverfahren?

Die Erstberatung kostet 226,10 Euro inklusive Umsatzsteuer. Danach kennen Sie Ihre Lage, Ihre Optionen und deren Folgen. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Zum Weiterlesen

Die beiden Grundkonstellationen vertiefen unsere Seiten zum gemeinsamen Sorgerecht und zum alleinigen Sorgerecht. Die Teilbereiche erklärt unser Ratgeber Sorgerecht, vom Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Gesundheitsfürsorge und die schulischen Angelegenheiten bis zur Vermögenssorge und der Alleinentscheidungsbefugnis im Einzelfall. Zum Kontakt mit dem Kind informiert die Seite zum Umgangsrecht.

Es geht um das Sorgerecht für Ihr Kind? Wir ordnen Ihre Lage, bevor Anträge Tatsachen schaffen.

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