Pflichtteil in Hamburg – Kanzlei DP Recht
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Pflichtteil in Hamburg: Anwalt für Pflichtteilsansprüche

Enterbt, übergangen, mit einem Berliner Testament abgefunden? Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich berechnen und durchsetzen lässt. Wir tun das für Berechtigte – und wehren überhöhte Forderungen für Erben ab.

Pflichtteil in Hamburg: worum es rechtlich geht

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann von den Erben den Pflichtteil verlangen: die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Geschwister haben keinen Pflichtteil. Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben; auf Gegenstände aus dem Nachlass besteht kein Zugriff.

Über die Quote wird selten gestritten, über den Wert fast immer. Deshalb dreht sich die Praxis um drei Fragen: Was gehört zum Nachlass und was ist es wert (Auskunft und Wertermittlung, § 2314 BGB)? Welche Schenkungen der letzten zehn Jahre werden hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB)? Und wann verjährt der Anspruch (regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis, §§ 195, 199 BGB)? Zuständig für Pflichtteilsklagen ist bei Werten über 5.000 Euro das Landgericht Hamburg; Nachlasssachen bearbeitet das Amtsgericht Hamburg zentral für das gesamte Stadtgebiet.

Was wir für Sie tun

Für Pflichtteilsberechtigte: Wir setzen den Auskunftsanspruch durch, verlangen das notarielle Nachlassverzeichnis und die sachverständige Wertermittlung, berechnen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung, verhandeln mit den Erben und klagen, wenn es sein muss – auch im Stufenverfahren, in dem Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Prozess verbunden werden. Für Erben: Wir prüfen, ob der Anspruch besteht, ob Verjährung eingetreten ist, welche Abzugsposten den Nachlasswert mindern und ob eine Stundung nach § 2331a BGB in Betracht kommt, wenn die Zahlung den Verkauf des Familienheims erzwingen würde. Vor Ort in Hamburg führt Rechtsanwalt Christoph Schleusener, MBA, das Mandat; das erbrechtliche Team der Kanzlei mit Dr. Alexander Pleh und Otto Weidenkeller steht dahinter.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Sie nehmen Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Sie möchten zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet!

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Pflichtteil in Hamburg: die Themen

Pflichtteilsverfahren werden mit Zahlen gewonnen. Wer die Auskunft vollständig erzwingt, die Bewertung fachlich angreift und die Zehnjahresfrist richtig berechnet, erhält am Ende einen anderen Betrag als der, der die erste Zahl der Erben akzeptiert. Die wichtigsten Punkte.

Auskunft nach § 2314 BGB: das notarielle Nachlassverzeichnis

Die Erben schulden dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses – auf Verlangen durch ein notarielles Verzeichnis, für das der Notar den Nachlass selbst ermittelt, nicht nur die Angaben der Erben protokolliert. Das Verzeichnis muss auch die ergänzungspflichtigen Schenkungen der letzten zehn Jahre enthalten, für Schenkungen an den Ehegatten ohne zeitliche Grenze. Zudem kann der Berechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird – auf Kosten des Nachlasses. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt, kann die eidesstattliche Versicherung verlangt werden (§ 260 BGB). Wir formulieren das Auskunftsverlangen so, dass nichts ausgelassen werden kann. Grundlagen: Pflichtteil.

Bewertung: Verkehrswert am Todestag, nicht Bodenrichtwert

Maßgeblich ist der Verkehrswert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Bei Hamburger Immobilien ist das der entscheidende Posten. Erben neigen zu niedrigen Ansätzen, etwa dem Bodenrichtwert oder einem alten Kaufpreis; Berechtigte zu hohen. Bei vermieteten Objekten entscheidet das Bewertungsverfahren über sechsstellige Differenzen. Gesellschaftsanteile werden nach den anerkannten Bewertungsmethoden bewertet, wobei Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag den Wert für den Pflichtteil nicht ohne weiteres begrenzen. Wir arbeiten mit Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern, die vor Gericht bestehen.

Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten zehn Jahre

Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, wird der Wert der Schenkung dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet (§ 2325 BGB) – abschmelzend um ein Zehntel je Jahr seit der Schenkung, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Und bei Übertragungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines umfassenden Wohnungsrechts beginnt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig gar nicht zu laufen, weil der Erblasser die Sache wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben hat. Gerade in Hamburg, wo Elternhäuser häufig zu Lebzeiten an ein Kind übertragen werden, entscheidet diese Frage über den Anspruch. Reicht der Nachlass nicht, haftet der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB) – dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 BGB), unabhängig von der Kenntnis.

Berliner Testament und Pflichtteil: das Kind im ersten Erbfall

Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen – gegen den überlebenden Elternteil. Viele Testamente enthalten deshalb Pflichtteilsstrafklauseln, nach denen ein Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch im zweiten nur den Pflichtteil erhält. Ob die Geltendmachung sich dennoch lohnt, ist eine Rechenaufgabe: Höhe des ersten Nachlasses, Lebenserwartung des Überlebenden, Erbschaftsteuerfreibeträge, Risiko des Vermögensverzehrs. Wir rechnen sie mit Ihnen, bevor Sie fordern oder verzichten. Zur Gestaltungsseite: Testament und Nachlassgestaltung.

Für Erben: Pflichtteilsansprüche prüfen, abwehren, stunden

Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen Berechtigung und Quote, Verjährung, Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen (§ 2315 BGB), Ausgleichung unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB), Nachlassverbindlichkeiten und Bewertungsansätze. Würde die sofortige Zahlung den Erben zwingen, das selbst bewohnte Familienheim oder das Unternehmen zu veräußern, kann das Nachlassgericht den Anspruch stunden (§ 2331a BGB). Und wer als Erbe mit Vermächtnissen oder Auflagen belastet ist, kann prüfen, ob die Ausschlagung mit anschließendem Pflichtteil günstiger ist (§ 2306 BGB) – die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Zu Erbstreitigkeiten insgesamt: Erbstreitigkeiten und Erbauseinandersetzung.

Verjährung und Fristen: warum Zuwarten teuer ist

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB), spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten verjährt drei Jahre nach dem Erbfall ohne Rücksicht auf Kenntnis. Auskunftsverlangen hemmen die Verjährung nicht; nur Klage, Mahnbescheid oder Verhandlungen tun das. Wer den Anspruch erst kurz vor Ablauf geltend macht, verhandelt aus der schlechteren Position. Wir sichern die Frist, bevor wir verhandeln.

Häufige Fragen zum Pflichtteil in Hamburg

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Viertel, der Pflichtteil also ein Achtel des Nachlasswertes. Bei Ehegatten kann sich der Anspruch je nach Güterstand und Wahl zwischen großem und kleinem Pflichtteil unterscheiden (§ 1371 BGB). Wir berechnen Ihre Quote im ersten Gespräch.

Kann ich statt Geld ein Grundstück aus dem Nachlass verlangen?

Nein. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Die Erben entscheiden, woraus sie ihn erfüllen. Eine Übertragung von Nachlassgegenständen ist nur durch Vereinbarung möglich – in der Praxis ein häufiger Weg, wenn beide Seiten eine Versteigerung vermeiden wollen.

Die Erben sagen, es sei nichts da. Was kann ich tun?

Auskunft verlangen – notfalls das notarielle Nachlassverzeichnis, das der Notar selbst ermittelt, einschließlich Kontoabfragen und Schenkungen der letzten zehn Jahre. Bei Zweifeln die eidesstattliche Versicherung. Erfahrungsgemäß sieht ein Nachlass nach dem notariellen Verzeichnis anders aus als nach der ersten Aufstellung der Erben.

Mein Vater hat das Haus vor acht Jahren meiner Schwester übertragen. Zählt das noch?

Sehr wahrscheinlich. Innerhalb von zehn Jahren wird die Schenkung abschmelzend angerechnet – nach acht Jahren mit 20 Prozent des Wertes. Hat sich Ihr Vater ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten, läuft die Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig gar nicht, und die Schenkung zählt voll. Das ist die häufigste Konstellation in unseren Hamburger Pflichtteilsmandaten.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Nur aus den engen Gründen des § 2333 BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige, und nur durch letztwillige Verfügung, die den Grund angibt. Ein Zerwürfnis, ausbleibender Kontakt oder Enttäuschung genügen nicht. Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist nur durch notariellen Vertrag zu Lebzeiten möglich (§ 2346 BGB).

Was kostet die Durchsetzung des Pflichtteils?

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, also der Höhe Ihres Anspruchs. Außergerichtlich fallen Geschäftsgebühren nach RVG an, im Prozess Gerichts- und Verfahrensgebühren; der Unterlegene trägt die Kosten. Bei einem Auskunftsverfahren ist der Wert deutlich niedriger. Wir nennen Ihnen vor der Beauftragung eine konkrete Einschätzung und besprechen, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Sie wurden enterbt oder sollen einen Pflichtteil zahlen? Rufen Sie an – wir sagen Ihnen, was der Anspruch wert ist und welche Frist läuft.

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