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Umgangsausschluss im Eilverfahren: Verfassungsbeschwerde und Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht

calendar_today | person Alexander Pleh

Unsere Kanzlei hat erneut Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben, diesmal verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG. Gegenstand ist ein Beschluss, mit dem ein Amtsgericht den Umgang eines Vaters mit seinem Sohn im Eilverfahren vollständig und ohne zeitliche Grenze ausgeschlossen hat. Eine Kindeswohlgefährdung, die einen solchen Eingriff tragen könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.

Der Fall: Umgangsausschluss ohne festgestellte Gefährdung

Der Vater hatte beim Familiengericht eine Umgangsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Parallel läuft ein Hauptsacheverfahren, in dem das Gericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt hat, ob der Umgang des Kindes mit seinem Vater dem Kindeswohl dient.

Statt den Umgang vorläufig zu regeln, hat das Amtsgericht ihn ausgesetzt: bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, also auf unbestimmte Zeit. Einen Umgangsausschluss hatte keiner der Beteiligten beantragt. Das Jugendamt hatte sich fachlich anders geäußert.

Warum der Weg nach Karlsruhe geboten war

Einstweilige Anordnungen in Umgangssachen sind nach § 57 FamFG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Instanzenzug endet beim Amtsgericht. Bleibt die Gehörsrüge nach § 44 FamFG erfolglos, ist die Verfassungsbeschwerde der einzige verbleibende Rechtsbehelf. Weil der Umgang mit jedem Monat, der vergeht, faktisch weiter entfremdet wird, haben wir sie mit einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG verbunden.

Die Mängel des Beschlusses

Ein vollständiger Umgangsausschluss ist nach § 1684 Abs. 4 BGB nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für einen derart schweren Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG konkrete Feststellungen zu Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit der Gefährdung sowie die Prüfung milderer Mittel. Der angegriffene Beschluss genügt dem in mehrfacher Hinsicht nicht:

  1. Keine Gefährdungsfeststellung. Das Amtsgericht hat an keiner Stelle eine vom Vater ausgehende Gefährdung festgestellt. Im Beweisbeschluss des Hauptsacheverfahrens hat es selbst formuliert, dass derzeit nicht feststehe, ob eine solche Gefährdung vorliegt.
  2. Keine milderen Mittel geprüft. Begleiteter Umgang, eingeschränkter Umgang, Umgang unter Auflagen: Nichts davon hat das Gericht erwogen. Es hat den Umgang vollständig ausgeschlossen.
  3. Unbefristet und ohne Überprüfung. Wie lange das Hauptsacheverfahren dauert, ob Rechtsmittel eingelegt werden und wie es sich entwickelt, ist offen. Der Ausschluss gilt trotzdem bis zur Rechtskraft. Von einer Überprüfungsmöglichkeit spricht der Beschluss nicht.
  4. Abweichung vom Jugendamt, ohne Antrag. Das Gericht hat sich von der fachlichen Einschätzung des Jugendamts entfernt und etwas angeordnet, das niemand beantragt hatte, ohne zu begründen, warum.

In vergleichbaren Konstellationen hat das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen der Fachgerichte wiederholt aufgehoben. Ein Eilverfahren rechtfertigt keine geringeren Anforderungen an die Begründung, wenn die Rechtsfolge, der vollständige Verlust des Kontakts, dieselbe ist wie in der Hauptsache.

Was das für Eltern bedeutet

Wer im Eilverfahren einen Umgangsausschluss erhält, steht vor einer Entscheidung, die formal nicht anfechtbar ist und faktisch Monate oder Jahre wirkt. Drei Dinge sind dann wichtig:

  • Fristen. Die Gehörsrüge nach § 44 FamFG ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung zu erheben. Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der letzten Entscheidung eingehen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).
  • Begründungsdichte. Verfassungsbeschwerden in Umgangssachen scheitern in der Regel nicht am Grundrecht, sondern an der Darlegung. Der Beschluss muss Satz für Satz an den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gemessen werden.
  • Parallel weiterarbeiten. Das Hauptsacheverfahren läuft weiter. Gutachten, Anhörungen und Stellungnahmen des Jugendamts bleiben der Ort, an dem der Umgang letztlich entschieden wird.

Unsere Kanzlei nimmt es nicht hin, wenn in die Grundrechte von Mandanten und damit meist auch in die der betroffenen Kinder ohne tragfähige Rechtfertigung eingegriffen wird. Über den Ausgang des Verfahrens berichten wir.

Zum Weiterlesen: Umgangsrecht · Wechselmodell vor dem Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen · Jugendamt

Umgangsausschluss erhalten? Rufen Sie an: 0211 / 868 060 90 (Düsseldorf) oder 040 27169770 (Hamburg).

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