Drei Daten entscheiden über Ihren Zugewinnausgleich – und keines davon ist das, an das Sie denken

Worum es hier geht

Bei einer Scheidung wird der Vermögenszuwachs geteilt, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Man vergleicht, was jeder bei der Hochzeit hatte, mit dem, was er am maßgeblichen Stichtag hat. Wer mehr dazugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Das ist der Zugewinnausgleich.

Der entscheidende Punkt steckt in dem Wort „Stichtag". Denn das Vermögen ist keine feste Größe. Ein Unternehmen kann innerhalb eines Jahres deutlich an Wert gewinnen oder verlieren. Ob dieser Sprung noch in die Rechnung fällt oder nicht, hängt an einem einzigen Datum.

Und hier liegt der häufigste Irrtum: Viele Mandanten gehen davon aus, dass die Trennung diesen Stichtag setzt. Das tut sie nicht.

Auf einen Blick

  • Das Trennungsdatum steuert Trennungsjahr, Auskunftsanspruch und die Dreijahresfrist. Es setzt aber nicht den Stichtag für das Endvermögen.
  • Die Zustellung des Scheidungsantrags setzt den Stichtag für das Endvermögen (§ 1384 BGB).
  • Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich zieht diesen Stichtag nach vorn (§ 1387 BGB).
  • Wer diese drei Daten vermengt, zahlt einen fremden Wertzuwachs mit oder lässt den eigenen entkommen.
  • Bei § 1385 BGB liegt der Hebel fast immer in Nr. 2, nicht in Nr. 4. Der BGH hat den Weg über Nr. 4 zweimal abgeschnitten.

Ein typisches Bild

Der folgende Fall ist zur Veranschaulichung konstruiert. Die Konstellation begegnet uns regelmäßig.

Der Inhaber eines mittelständischen Produktionsbetriebs und seine Ehefrau leben weiter in derselben Villa. Getrennte Schlafzimmer seit dem frühen Frühjahr, getrennte Konten, kein gemeinsamer Einkauf, keine gemeinsame Urlaubsplanung, kein gemeinsames Wirtschaften. Gemeldet sind beide noch unter derselben Adresse. Ein anwaltliches Schreiben, das den Trennungstag festhält, gibt es nicht.

Sie datiert die Trennung auf den 4. März. Er auf den 12. November — den Tag, an dem er in die Stadtwohnung zog. Dazwischen liegt ein Großauftrag.

Ertragswert am 4. März2.400.000 €
Ertragswert am 12. November2.850.000 €
Differenz450.000 €
Davon die Hälfte als Ausgleich225.000 €

Beispielzahlen zur Methode, kein Ergebnis eines konkreten Verfahrens.

Ohne Schreiben bleibt der frühe Tag unbewiesen. Das Trennungsjahr läuft nicht ab März. Der Scheidungsantrag verschiebt sich nach hinten — und mit ihm der Stichtag für das Endvermögen. Der Wertzuwachs bleibt im Zugewinn.

Parallel spricht der Inhaber mit seinem Bruder über die Übertragung eines GmbH-Anteils. Die Gegenseite beantragt daraufhin den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 4 BGB. Die Begründung: Die detaillierte Auskunft zum Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB sei ausgeblieben.

Das ist der klassische Fehler. Der Hebel lag in Nr. 2.

Die drei Daten und was sie jeweils bewirken

Das Gesetz kennt keinen einheitlichen Trennungsstichtag. Wer so rechnet, rechnet falsch.

1. Das Trennungsdatum

Es ist eine Tatsache, kein Rechtsakt. Es entscheidet darüber, ob die Ehegatten im Sinne der §§ 1565, 1566 BGB getrennt leben. Es löst den Auskunftsanspruch über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB aus. Und es setzt den Beginn der Dreijahresfrist in § 1385 Nr. 1 BGB.

Was es nicht tut: den Stichtag für das Endvermögen setzen.

2. Die Zustellung des Scheidungsantrags

Sie ist der Stichtag für das Endvermögen. § 1384 BGB bestimmt: Wird die Ehe geschieden, tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der Beendigung des Güterstands. Rechtshängig wird der Antrag mit der Zustellung.

Alles, was zwischen Trennung und Zustellung wächst, gehört in das Endvermögen — sofern es am Stichtag noch vorhanden ist. Was in dieser Zeit illoyal verschwindet, kann über § 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet werden.

3. Der Antrag auf vorzeitigen Ausgleich

Er holt denselben Stichtag nach vorn. Nach § 1387 BGB tritt an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Tag, an dem der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtshängig geworden ist.

Das ist der eigentliche Hebel, wenn Vermögen noch in Bewegung ist.

Und der Versorgungsausgleich?

Der folgt einer eigenen Regel. Die Ehezeit endet nach § 3 VersAusglG mit dem Ende des Monats vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Auch hier beendet das Trennungsdatum nichts. Wer Versorgungsausgleich und Zugewinn über dasselbe Datum rechnet, vermengt zwei Gesetze.

Wie Sie das Trennungsdatum beweisen

In der gemeinsamen Wohnung wird das Getrenntleben zum Beweisproblem. Wer weiter unter einem Dach schläft, isst und wirtschaftet, lebt nicht getrennt. Wer nur die Schlafzimmer trennt und den Rest gemeinsam führt, ebenfalls nicht.

Drei Dinge tragen den Tag:

Tisch und Bett. Getrennte Schlafzimmer, kein gemeinsames Wirtschaften, keine häusliche Gemeinschaft im Sinne einer Lebensgemeinschaft mehr. Das Gericht prüft den tatsächlichen Vollzug, nicht die Absicht.

Wirtschaftliche Entflechtung. Getrennte Konten, getrennte laufende Kosten, keine gemeinsamen Entnahmen aus dem Betrieb für den Haushalt. Bei einem Unternehmen ist genau das der Punkt, an dem private Kasse und Gesellschaftskasse aufhören, dasselbe zu sein.

Das anwaltliche Schreiben. Es setzt das Datum, beschreibt Tisch, Bett und Kasse — und sein Zugang ist beweisbar. Fehlt es, steht in der gemeinsamen Wohnung Behauptung gegen Behauptung. Regelmäßig setzt sich dann der spätere Tag durch, weil der frühe nicht zu halten ist.

Die Auskunft zum Trennungsvermögen

Mit dem Getrenntleben entsteht der Anspruch, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen (§ 1379 Abs. 2 BGB). Gemeint ist kein grober Überblick, sondern ein geordnetes Verzeichnis mit Wertangaben, das später gegen das Endverzeichnis gehalten wird.

Was zwischen beiden Listen verschwindet, muss erklärt werden. Was unerklärt bleibt, rückt in die Nähe einer Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift holt unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht in das Endvermögen zurück. Sie schützt den Ausgleich, ohne den Stichtag zu verschieben — sie ersetzt weder § 1384 noch § 1387 BGB. Und sie braucht den Vergleich: Was war da, was ist weg, warum.

Bei Unternehmen reicht diese Auskunft bis in Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Gesellschaftsverträge und Darlehen hinein. Wer sie mit dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch aus der intakten Ehe verwechselt, stellt den falschen Antrag. Warum das so folgenreich ist, zeigt der nächste Abschnitt.

§ 1385 BGB: vier Nummern, die oft falsch gelesen werden

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn eine dieser vier Voraussetzungen vorliegt:

Nr. 1 – Drei Jahre Getrenntleben. Drei Jahre, nicht das Trennungsjahr. Das Trennungsjahr öffnet die Scheidung; die drei Jahre öffnen den vorzeitigen Ausgleich, ohne dass eine Gefährdung dargelegt werden muss. Wer das Trennungsdatum nicht beweisen kann, kann diese Frist nicht berechnen.

Nr. 2 – Drohende Vermögensminderung. Es müssen Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sein und dadurch muss eine erhebliche Gefährdung der Ausgleichsforderung zu besorgen sein. Zwei Voraussetzungen, nicht eine. § 1365 BGB betrifft Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1375 Abs. 2 BGB die illoyale Minderung. Ein Verkauf, der den Betrieb entkernt, kann das tragen. Ein Depot und eine Immobilie, die schlicht liegen bleiben, tragen es nicht.

Nr. 3 – Verletzte wirtschaftliche Pflichten. Der andere Ehegatte hat längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt, und es ist anzunehmen, dass er sie auch künftig nicht erfüllen wird. Vergangenheit und Prognose. Dauerhaft ausbleibender Unterhalt kann hierher gehören.

Nr. 4 – Beharrliche Weigerung zu unterrichten. Der andere Ehegatte weigert sich ohne ausreichenden Grund beharrlich, über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Beachten Sie den Wortlaut: „unterrichten" und „Bestand". Dort steht nicht „Verzeichnis mit Belegen zum Trennungsstichtag".

Ergänzend: § 1386 BGB stellt denselben Katalog beiden Ehegatten für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zur Verfügung. § 1388 BGB ordnet mit der Aufhebung Gütertrennung an — die Ehe bleibt bestehen, der Güterstand endet. Ab diesem Tag wächst kein weiterer Zugewinn im gesetzlichen Güterstand.

Der teuerste Fehler: Nr. 4 über die verweigerte 1379-Auskunft

Im Beispiel oben stützt sich die Gegenseite auf Nr. 4, weil die Trennungsauskunft ausblieb. Genau diese Verwechslung lässt der XII. Zivilsenat seit 2014 nicht mehr durchgehen.

BGH, 17.9.2014 – XII ZB 604/13 (FamRZ 2015, 32): Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.

Der Grund: Der Unterrichtungsanspruch aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB sind nicht Minus und Plus derselben Sache. Sie sind etwas anderes — ein Aliud. Die Erfüllung der groben Unterrichtung ist keine Teilerfüllung der detaillierten Auskunft. Wer nur die Trennungsauskunft verlangt hat, hat die Unterrichtung nie verlangt. Und wer die Unterrichtung erst kurz vor dem Antrag klarstellend nachschiebt, kann keine beharrliche Weigerung belegen.

BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20 hat das bestätigt. Der Unterrichtungsanspruch dient der intakten Ehe, nicht der Vorbereitung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Mit dem Scheitern der Ehe endet er, entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB. Ob das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, sagt darüber für sich genommen nichts.

Nach dem Scheitern der Ehe ist § 1379 Abs. 2 BGB der richtige Weg. Es besteht keine Lücke, die man schließen müsste, indem man § 1353 BGB umwidmet, um über Nr. 4 an den vorzeitigen Ausgleich zu gelangen. Der Gesetzgeber hat diese Sanktion bewusst nicht an die verweigerte Trennungsauskunft geknüpft.

Nr. 4 verlangt also die grobe Unterrichtung über den Bestand, solange die Ehe diese Pflicht noch trägt — und sie verlangt Beharrlichkeit. Beharrlichkeit bedeutet wiederholte, geeignete Aufforderung, nicht die eine Frist im Auskunftsschreiben.

Wer diesen Weg trotzdem geht, verliert Monate und den Stichtag, den § 1387 BGB nur dem richtigen Antrag verschafft.

Der richtige Hebel: Nr. 2 in Verbindung mit § 1387 BGB

Im Beispiel war Vermögen in Bewegung: der Anteil, der Bruder, das Gespräch über die Übertragung. Das ist die Lage von Nr. 2 — vorausgesetzt, die Übertragung ist zu befürchten und die Ausgleichsforderung dadurch erheblich gefährdet.

Nicht jede unternehmerische Disposition trägt das. Die geplante Weggabe eines wesentlichen Anteils an einen Angehörigen kann es tragen. Die bloße Weigerung, eine Liste vorzulegen, trägt es nicht.

Greift Nr. 2 und wird der Antrag rechtshängig, zieht § 1387 BGB den Stichtag auf diesen Tag. Was danach übertragen wird, fällt nicht mehr in die Berechnung. Was vorher illoyal weggegeben wurde, bleibt über § 1375 Abs. 2 BGB angreifbar.

Man kann sich die drei Vorschriften als Arbeitsteilung merken:

  • § 1385 Nr. 2 BGB stoppt die Uhr.
  • § 1375 Abs. 2 BGB holt die Vergangenheit zurück.
  • § 1379 Abs. 2 BGB liefert die Zahlen zum Trennungsdatum, sobald dieses Datum feststeht.

Nr. 1 ist der ruhigere Weg, wenn die drei Jahre bereits laufen und beweisbar sind. Dann braucht es keine Gefährdung — nur das Datum. Im Beispiel fehlte es. Deshalb war Nr. 1 verschlossen, Nr. 4 falsch und Nr. 2 der Antrag, der tatsächlich etwas bewegt.

Umgekehrt kann auch der Inhaber ein Interesse an diesem Weg haben: Wächst der Betrieb nach der Trennung weiter und liegt die Scheidung noch fern, nimmt die vorzeitige Aufhebung nach § 1386 BGB den späteren eigenen Zuwachs aus dem Zugewinn heraus. Auch das setzt eine Nummer des § 1385 BGB voraus — und bei Nr. 1 wieder das beweisbare Trennungsdatum.

Was der späte Tag kostet

Fällt der höhere Wert in das Endvermögen, weil der Scheidungsantrag erst nach dem späteren, allein beweisbaren Trennungsdatum zugestellt werden kann, steht der gesamte Zuwachs im Zugewinn. Hatte der Betrieb bei Eheschließung einen belegten Anfangswert, wird immerhin nur der ehezeitliche Zuwachs geteilt (§§ 1373, 1378 BGB).

Wird dagegen der Antrag nach Nr. 2 rechtshängig, bevor der Großauftrag den Wert hebt, liegt der Stichtag vor dem Sprung.

Deshalb ist § 1387 BGB in der Unternehmerscheidung kein Nebenantrag. Er ist die Entscheidung über die Zahl. Auch latente Steuern und der individuelle Unternehmerlohn werden auf diesen Tag gerechnet — nicht auf den erinnerten Trennungsmonat.

Die Reihenfolge, die trägt:

  • Zuerst das Trennungsdatum sichern: Tisch, Bett, Kasse, Schreiben, Zugang.
  • Dann die Trennungsauskunft nach § 1379 Abs. 2 BGB — im Wissen, dass sie nicht über Nr. 4 sanktioniert wird.
  • Dann Nr. 2, wenn Vermögen in Bewegung ist, oder Nr. 1, wenn die drei Jahre stehen.
  • Dann der Antrag, der den Stichtag trägt.

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.

Häufige Fragen

Welches Datum bestimmt das Endvermögen? Der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (§ 1384 BGB). Nicht der Trennungsmonat und nicht der Auszug. Was an diesem Tag vorhanden ist, wird bewertet.

Warum muss das Trennungsdatum trotzdem feststehen? Weil Trennungsjahr, die Dreijahresfrist des § 1385 Nr. 1 BGB und der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB daran hängen. In der gemeinsamen Wohnung bleibt der Tag ohne anwaltliches Schreiben und ohne wirtschaftliche Entflechtung eine bloße Behauptung — und die des späteren Tages setzt sich meist durch.

Reicht die verweigerte Trennungsauskunft für den vorzeitigen Zugewinn? Nein (BGH, 17.9.2014 – XII ZB 604/13; BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20). § 1385 Nr. 4 BGB sanktioniert die beharrliche Weigerung, über den Bestand zu unterrichten. Das ist der grobe Anspruch aus § 1353 BGB. Die detaillierte Auskunft nach § 1379 Abs. 2 BGB ist ein anderer Anspruch und wird nicht in Nr. 4 umgedeutet.

Wann greift § 1385 Nr. 2 BGB? Wenn Handlungen nach § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB zu befürchten sind und die Erfüllung der Ausgleichsforderung dadurch erheblich gefährdet ist. Die geplante Weggabe wesentlicher Werte an Angehörige kann das tragen, die ausgebliebene Liste allein nicht.

Ändert die Trennung die Ehezeit im Versorgungsausgleich? Nein. § 3 VersAusglG bindet das Ende der Ehezeit an den Monat vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Kann auch der Unternehmer selbst den vorzeitigen Ausgleich wollen? Ja. § 1386 BGB steht jedem Ehegatten offen, wenn eine Nummer des § 1385 BGB erfüllt ist. Wer nach der Trennung Vermögen aufbaut, kann den späteren eigenen Zuwachs aus dem gesetzlichen Güterstand herausnehmen.

Sie sind sich unsicher, welches Datum in Ihrem Fall gilt? Wir klären, ob Ihr Trennungsdatum belastbar ist und welcher Antrag den Stichtag dorthin zieht, wo er hingehört.

Telefon 0211 868 060 90 · Mo–Fr 08:00–18:00 Uhr · Erstberatung vereinbaren

Zum Weiterlesen

Quellen

  • §§ 1353, 1365, 1373, 1375 Abs. 2, 1376, 1378, 1379, 1382, 1384, 1385–1388 BGB
  • §§ 1565, 1566 BGB
  • § 3 VersAusglG
  • BGH, 17.9.2014 – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32
  • BGH, 24.11.2021 – XII ZB 253/20