Sorgerecht in Hamburg – Kanzlei DP Recht
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Sorgerecht in Hamburg: Anwalt für die elterliche Sorge

Gemeinsame Sorge, alleinige Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wir vertreten Mütter und Väter vor den Hamburger Familiengerichten – mit Klarheit gegenüber Gericht, Jugendamt und Gutachtern, und mit Erfahrung bis vor das Bundesverfassungsgericht.

Sorgerecht in Hamburg: worum es rechtlich geht

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind (§ 1626 BGB): wo es lebt, welche Schule es besucht, wie es medizinisch versorgt wird, wie sein Vermögen verwaltet wird. Verheiratete Eltern haben sie gemeinsam. Nicht verheiratete Eltern haben sie gemeinsam, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben oder heiraten; andernfalls hat die Mutter die alleinige Sorge, und der Vater kann die gemeinsame Sorge beim Familiengericht beantragen (§ 1626a BGB). Das Gericht überträgt sie, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht – die Hürde ist bewusst niedrig.

Nach einer Trennung bleibt die gemeinsame Sorge bestehen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens; Entscheidungen von erheblicher Bedeutung treffen beide (§ 1687 BGB). Erst wenn das nicht funktioniert, kommen die Instrumente des Gesetzes ins Spiel: die Übertragung einer einzelnen Entscheidung auf einen Elternteil (§ 1628 BGB), die Übertragung von Teilbereichen wie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht oder der gesamten Sorge (§ 1671 BGB) und, bei Gefährdung des Kindeswohls, Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB. Zuständig sind die Familienabteilungen der Hamburger Amtsgerichte, in zweiter Instanz das Hanseatische Oberlandesgericht.

Was wir für Sie tun

Wir beraten Sie, bevor Sie etwas unterschreiben oder beim Jugendamt erklären. Wir stellen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Alleinsorge und wehren solche Anträge ab. Wir vertreten Sie in Eilverfahren, in Anhörungen, gegenüber Verfahrensbeistand und Sachverständigen, und wir prüfen Gutachten auf ihre fachliche Belastbarkeit. Wo ein gerichtlicher Beschluss die Grundrechte eines Elternteils verletzt, gehen wir den Weg nach Karlsruhe: Bereits mehrere Verfassungsbeschwerden aus unserer Kanzlei wurden zur Entscheidung angenommen, zuletzt zum Wechselmodell. Vor Ort in Hamburg führt Rechtsanwalt Christoph Schleusener, MBA, Ihr Mandat; das Team der Kanzlei um Dr. Alexander Pleh, Fachanwalt für Familienrecht, arbeitet standortübergreifend.

So läuft eine Beratung ab:

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Der erste Kontakt

Sie nehmen Kontakt mit uns auf – per E-Mail, Telefon oder über das Kontaktformular. Sie schildern unseren Mitarbeitern Ihre persönliche Situation – wir melden uns so schnell wie möglich und entscheiden gemeinsam, ob bereits ein Termin mit uns vereinbart wird oder zunächst ein Rückruf gewünscht ist. In diesem ersten Schritt klären wir, worum es geht und wer bei uns Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können uns auch direkt im Erstkontakt beauftragen, während eine kostenpflichtige Erstberatung kein Muss ist!

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Erstberatung

Sie möchten zunächst ausführlich informiert werden, ehe Sie uns beauftragen? Danach haben Sie einen belastbaren Überblick über Ihre Rechtslage und wissen, was zu tun ist. Entsteht darüber hinaus Aufwand, besprechen wir Umfang und Kosten, bevor er entsteht.

Haben Sie eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch genommen? Die Kosten dafür werden später auf die Kosten im Mandat angerechnet!

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Mandat

Sie haben den Eindruck, dass wir die richtigen Anwälte für Sie sind? Damit wir Sie vertreten können, unterzeichnen wir eine Mandatsvereinbarung. Über die Kosten unserer Tätigkeit klären wir Sie natürlich vorher auf!

Sorgerecht in Hamburg: die Themen

Sorgerechtsverfahren werden nicht mit dem Gesetzbuch gewonnen, sondern mit Vorbereitung. Wer dem Gericht ein tragfähiges Betreuungskonzept vorlegt, sich gegenüber dem Jugendamt richtig verhält und Gutachten kritisch lesen kann, bestimmt den Verlauf. Die wichtigsten Themen im Einzelnen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: die Frage, bei wem das Kind lebt

Der praktisch wichtigste Teil der Sorge ist das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Nach einer Trennung ist es die erste Frage, die geklärt werden muss – und oft die einzige, über die gestritten wird. Das Familiengericht überträgt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil, wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 BGB). Maßstäbe sind Kontinuität, Bindungen, Förderung und der Wille des Kindes, das ab einem gewissen Alter persönlich angehört wird (§ 159 FamFG). Wer das Kind eigenmächtig mitnimmt, etwa in eine andere Stadt, riskiert eine Rückführungsanordnung im Eilverfahren. Wir raten deshalb: erst regeln, dann umziehen. Grundlagen: Sorgerecht.

Gemeinsame Sorge und Alleinsorge: was das Gericht tatsächlich prüft

Die gemeinsame Sorge ist der gesetzliche Regelfall, auch nach Trennung. Alleinsorge wird übertragen, wenn der andere zustimmt oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entsprechen (§ 1671 Abs. 1 BGB). Gerichte verlangen dafür eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung – fehlt beides dauerhaft und leidet das Kind darunter, kann die Alleinsorge geboten sein. Bloßer Streit reicht nicht. Wer die Alleinsorge beantragt, muss belegen, warum gemeinsame Entscheidungen konkret scheitern. Vertiefend: Alleiniges Sorgerecht und Gemeinsames Sorgerecht.

Wechselmodell: paritätische Betreuung auch gegen den Willen eines Elternteils

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2017 (XII ZB 601/15) kann das Familiengericht ein Wechselmodell auch dann anordnen, wenn ein Elternteil es ablehnt, sofern es dem Kindeswohl am besten entspricht. Voraussetzungen sind eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, räumliche Nähe und ein Kind, das die Belastung des Wechsels trägt. Das Wechselmodell wirkt auf den Unterhalt: Beide Eltern leisten Naturalunterhalt, Barunterhalt schuldet der besser verdienende Elternteil anteilig. Wir vertreten Eltern, die das Wechselmodell durchsetzen oder abwehren wollen – und wir haben die Frage bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu den Betreuungsmodellen.

Jugendamt, Verfahrensbeistand, Gutachten: die Beteiligten richtig einordnen

In jedem Sorgerechtsverfahren hört das Gericht das Jugendamt an (§ 162 FamFG); in Hamburg sind das die bezirklichen Jugendämter des Wohnbezirks. Für das Kind bestellt das Gericht regelmäßig einen Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), der dessen Interessen vertritt – nicht die eines Elternteils. Bei strittigen Fragen holt es ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein. Alle drei sind Beteiligte und Berater des Gerichts, keine Entscheider. Was Sie ihnen sagen, fließt in die Akte ein. Wir bereiten Sie auf jedes Gespräch vor und prüfen Gutachten anhand der fachlichen Mindeststandards, die die Rechtsprechung verlangt. Hintergrund: Das Jugendamt im Familienverfahren.

Eilverfahren: wenn es schnell gehen muss

Kindschaftssachen unterliegen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot; der erste Termin soll innerhalb eines Monats stattfinden (§ 155 FamFG). Bei dringendem Regelungsbedürfnis erlässt das Gericht eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff. FamFG), etwa zum Aufenthalt des Kindes oder zur Herausgabe. Sie ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 57 FamFG), es sei denn, sie wurde nach mündlicher Erörterung erlassen und betrifft die elterliche Sorge oder die Herausgabe. Der erste Schriftsatz entscheidet deshalb oft mehr als jeder spätere. Wir schreiben ihn so, dass das Gericht eine konkrete Regelung übernehmen kann.

Kindeswohlgefährdung und § 1666 BGB: wenn der Staat eingreift

Wird das Wohl des Kindes gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, trifft das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen (§ 1666 BGB) – von Auflagen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers bis zum Entzug der Sorge. Der Entzug ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen (§ 1666a BGB). Das Bundesverfassungsgericht verlangt konkrete Feststellungen zur Gefahr und eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eltern, die mit einem Verfahren nach § 1666 BGB konfrontiert sind, brauchen sofort anwaltliche Vertretung: Fristen sind kurz, und was in den ersten Anhörungen gesagt wird, prägt das Verfahren.

Häufige Fragen zum Sorgerecht in Hamburg

Welches Familiengericht ist in Hamburg zuständig?

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 FamFG). Hamburg ist in mehrere Amtsgerichtsbezirke gegliedert – Hamburg (Mitte), Altona, Barmbek, Bergedorf, Blankenese, Harburg, Wandsbek und St. Georg. Wir klären das im ersten Gespräch.

Wir sind nicht verheiratet. Habe ich als Vater überhaupt Sorgerecht?

Nur mit Sorgeerklärung beider Eltern oder durch gerichtliche Übertragung. Den Antrag auf gemeinsame Sorge stellen Sie beim Familiengericht (§ 1626a Abs. 2 BGB); äußert sich die Mutter nicht oder trägt sie keine kindeswohlrelevanten Gründe vor, wird die gemeinsame Sorge im vereinfachten Verfahren übertragen (§ 155a FamFG).

Kann mir das Sorgerecht entzogen werden, weil ich mit der Mutter streite?

Nein. Elternstreit allein ist kein Grund für den Entzug der Sorge nach § 1666 BGB. Er kann aber zur Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil nach § 1671 BGB führen, wenn gemeinsame Entscheidungen dauerhaft scheitern und das Kind darunter leidet. Wer die gemeinsame Sorge behalten will, sollte Kooperationsfähigkeit belegen können.

Mein Ex-Partner will mit dem Kind wegziehen. Kann ich das verhindern?

Bei gemeinsamer Sorge ist ein Umzug, der den Umgang des anderen Elternteils erheblich erschwert, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und bedarf der Zustimmung beider. Fehlt sie, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer Umzugspläne erfährt, sollte sofort handeln – im Eilverfahren, bevor Fakten geschaffen sind.

Ab welchem Alter wird mein Kind angehört?

Das Gericht hört das Kind persönlich an, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat oder wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind – in der Praxis ab etwa drei Jahren (§ 159 FamFG). Der Kindeswille ist ein Kriterium unter mehreren; sein Gewicht wächst mit dem Alter.

Was kostet ein Sorgerechtsverfahren?

Der Verfahrenswert beträgt in Kindschaftssachen regelmäßig 4.000 Euro (§ 45 FamGKG), bei mehreren Gegenständen entsprechend mehr. Daraus ergeben sich moderate Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren nach RVG. Für Sachverständigengutachten fallen zusätzliche Kosten an. Verfahrenskostenhilfe ist möglich. Wir nennen Ihnen vor der Beauftragung eine konkrete Zahl.

Es geht um Ihr Kind, und die Zeit läuft. Rufen Sie an – wir sagen Ihnen, was jetzt zu tun ist und was Sie besser unterlassen.

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