Das Bundesverfassungsgericht hat eine von unserer Kanzlei erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. Das ist keine Formalie. Die weitaus meisten Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahme setzt nach §§ 93a ff. BVerfGG voraus, dass der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist.
In der Sache geht es um das paritätische Wechselmodell, also die hälftige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile. Das Familiengericht hatte auf Antrag unseres Mandanten ein gestuft einzuführendes Wechselmodell mit je sieben Übernachtungen in vierzehn Tagen angeordnet. Auf die Beschwerde der Gegenseite hob das Oberlandesgericht diese Anordnung auf und setzte an ihre Stelle ein erweitertes Residenzmodell, bei dem der Lebensmittelpunkt der Kinder wieder allein bei einem Elternteil liegt.
Verfassungsrechtlich stehen zwei Fragen im Raum. Die erste betrifft die Tatsachengrundlage: Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verlangt für Entscheidungen über die Betreuung eine hinreichend zuverlässige, am Kindeswohl ausgerichtete Grundlage. Setzt die Beurteilung fachpsychologische Sachkunde voraus, darf ein Gericht sachverständige Feststellungen nicht aus eigener Deutung umwerten, ohne diese Deutung mit der Sachverständigen und den Beteiligten zu erörtern. Die zweite Frage betrifft das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, denn tragende Erwägungen der Entscheidung waren zuvor nicht Gegenstand der Verhandlung. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG blieb erfolglos, damit war der Weg nach Karlsruhe frei.
Für Eltern, die eine hälftige Betreuung anstreben oder verteidigen, weist das Verfahren über den Einzelfall hinaus. Es geht um die Maßstäbe, nach denen ein einmal angeordnetes und gelebtes Wechselmodell von einer höheren Instanz wieder beseitigt werden darf, und um die Frage, wie weit Gerichte sich ohne eigene Sachkunde von sachverständigen Feststellungen entfernen dürfen. Sobald das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, berichten wir an dieser Stelle.
Zum Schutz der Beteiligten nennen wir weder Namen noch Aktenzeichen oder Verfahrensdetails, die Rückschlüsse zulassen. Grundlagen zum Thema finden Sie auf unseren Seiten zum Umgangsrecht und zu den Betreuungsmodellen.