Ihr Ruf geht nicht mit. Ihr Patientenstamm oft schon.
Worum es hier geht
Wird eine Ehe geschieden, wird der Vermögenszuwachs geteilt, den die Eheleute während der Ehe erwirtschaftet haben. Jeder stellt gegenüber, was er bei der Hochzeit besaß und was er am Stichtag besitzt. Wer den größeren Zuwachs hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Das ist der Zugewinnausgleich.
Gehört eine Arztpraxis zu diesem Vermögen, wird die Sache heikel. Denn eine Praxis ist kein Konto mit einem ablesbaren Stand. Sie besteht aus Substanz, aus Organisation — und aus der Chance, dass die Patienten bleiben, wenn der Inhaber geht.
Nur dieser dritte Teil, der übertragbare Goodwill, gehört in den Zugewinn. Der Ruf, der an Ihrer Person hängt, gehört nicht dazu.
Gutachten, die beides in eine Zahl pressen, rechnen den Inhaber mit. Der Bundesgerichtshof hat diese Grenze in drei Entscheidungen gezogen. Sie gilt für die Arztpraxis, und sie gilt entsprechend für Steuerberater- und Anwaltskanzleien.
Auf einen Blick
- In den Zugewinn gehört nur der übertragbare Goodwill: Standort, Team, Patientenstamm, Konkurrenzlage.
- Der persönliche Ruf bleibt draußen. Er ist Arbeitseinkommen, nicht Praxisvermögen.
- Der Unternehmerlohn muss individuell gebildet werden. Eine Gehaltspauschale aus der Tabelle genügt nicht.
- Die latente Steuer wird abgezogen, auch wenn niemand verkaufen will.
- Derselbe Ertrag darf nicht zweimal genommen werden — einmal im Praxiswert, einmal im Unterhalt.
- Der Vertragsarztsitz ist kein zweiter Posten neben dem Goodwill.
Ein typisches Bild
Der folgende Fall ist zur Veranschaulichung konstruiert. Die Konstellation begegnet uns regelmäßig.
Zur Ehe gehört eine fachärztliche Einzelpraxis: städtische Lage, eingespieltes Team, langjähriger Patientenstamm, der Name des Inhabers auf dem Schild. Im Scheidungsverfahren holt das Gericht ein Gutachten ein.
Der Sachverständige setzt den vollen persönlichen Ruf an. Seine Begründung: ohne diesen Arzt käme niemand. Der angesetzte Unternehmerlohn ist eine Pauschale aus einer Gehaltstabelle — ohne Blick auf Sprechstundenvolumen, Bereitschaftsdienste oder die Verantwortung einer eigenen Niederlassung. Die latente Steuer fehlt ganz, weil ja niemand verkaufen wolle.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresüberschuss | 420.000 € |
| Pauschaler Arztlohn laut Gutachten | 120.000 € |
| Verbleibender Betrag zur Kapitalisierung | 300.000 € |
| Kapitalisiert über fünf Jahre, ohne Abzug des Persönlichen, ohne Steuer | hoher sechsstelliger Praxiswert |
Beispielzahlen zur Methode, kein Ergebnis eines konkreten Verfahrens.
Diese Zahl fällt zur Hälfte in die Ausgleichsforderung.
Nach der Linie des Bundesgerichtshofs bleibt vom ideellen Wert aber nur, was ein Nachfolger tatsächlich vorfände: Standort, Mitarbeiter, Patientenstamm, Konkurrenzlage. Was allein an dieser einen Ärztin oder diesem einen Arzt hängt, scheidet aus. Der Unternehmerlohn wird individuell gebildet, die latente Steuer abgesetzt.
Die Zahl bricht dann deutlich ein. Nicht, weil die Praxis nichts wert wäre — sondern weil der Ruf nicht mitgeht.
Was der Goodwill einer Praxis überhaupt ist
§ 1376 BGB verlangt, das Endvermögen mit dem wirklichen Wert anzusetzen. Bei einer Inhaberpraxis ist das mehr als das Inventar und weniger als der gesamte Ertrag, den dieser Inhaber erzielt.
Der Bundesgerichtshof hat den übertragbaren ideellen Wert beschrieben. Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer die Chance, die Patienten oder Mandanten des bisherigen Inhabers zu übernehmen und auf Bestand und Konkurrenzsituation aufzubauen (BGH, 9.2.2011 – XII ZR 40/09 = BGHZ 188, 282).
Für die Steuerberaterpraxis hat der Senat die Bestandteile aufgeschlüsselt: Der ideelle Wert gründet auf Mitarbeiterstamm, Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten, Konkurrenzlage — und auf Ruf und Ansehen des Inhabers. Nur der erste Teil ist regelmäßig übertragbar. Der zweite grundsätzlich nicht (BGH, 2.2.2011 – XII ZR 185/08 = BGHZ 188, 249).
Für die Anwaltskanzlei hatte der Senat dieselbe Trennung bereits vorgezeichnet (BGH, 6.2.2008, FamRZ 2008, 761 = BGHZ 175, 207).
Die drei Entscheidungen bilden eine Linie, kein Nebeneinander widersprüchlicher Sätze. Der Ansatz lautet: Substanzwert plus übertragbarer Goodwill, persönlicher Goodwill draußen, individueller Unternehmerlohn, latente Steuer — und keine Doppelverwertung, wenn der Lohn individuell abgesetzt wurde.
Ein Punkt speziell für Ärztinnen und Ärzte: Der Vertragsarztsitz ist kein zweites Wirtschaftsgut neben der Praxis. Er ist nicht frei veräußerlich und darf den Goodwill nicht verdoppeln.
Übertragbar oder persönlich?
Übertragbar ist, was ein Nachfolger vorfindet, wenn der bisherige Inhaber nicht mehr im Haus ist.
Standort. Lage, Erreichbarkeit, Parkmöglichkeiten, das Umfeld der Konkurrenz. Eine Praxis an einem gewachsenen medizinischen Standort trägt mehr Goodwill als dieselbe Leistung in einer Lage, die nur dieser eine Arzt füllt.
Mitarbeiter. Das Team, das bleibt: Rezeption, Assistenz, Abrechnung. Ein Nachfolger kauft die eingespielte Organisation — nicht die persönliche Bindung jeder einzelnen Kraft an den bisherigen Inhaber. Bleibt das Team nur um dieser Person willen, ist der Wert kleiner.
Patientenstamm. Die Chance, dass Patienten die Praxis weiter aufsuchen. Nicht die Gewissheit, dass sie dem Namen folgen. Ein Stamm, der an Sprechzeiten, Lage und Überweisungen gebunden ist, geht eher mit. Ein Stamm, der an eine bestimmte ärztliche Person gebunden ist, eher nicht.
Konkurrenzlage. Dichte, Spezialisierung, Wartezeiten der anderen. Ein Markt, der einen Nachfolger trägt, ist mehr wert als ein Markt, der nur diesen Inhaber erträgt.
Persönlich ist alles Übrige: der Ruf, der an der Person klebt. Zuweiser, die ausdrücklich diesen Arzt meinen. Eingriffe, die niemand in dieser Form übernimmt. Die besondere Qualifikation, die mit dem Inhaber das Haus verlässt.
Dieser Teil des Ertrags ist Arbeitseinkommen, nicht Praxisvermögen. Er gehört in den Unterhalt, nicht in den Zugewinn — und auch dort nur, soweit er weiterhin anfällt.
Das Gutachten im Beispiel hat diese Grenze nicht gezogen. Es hat den Satz „ohne ihn käme niemand" in den Praxiswert gelegt und damit den persönlichen Goodwill kapitalisiert. Genau das scheidet der Senat aus.
Der Unternehmerlohn: individuell, nicht pauschal
Weil der Ertrag einer Praxis maßgeblich vom Einsatz des Inhabers abhängt, muss die Bewertung einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen orientiert. An dieser Stelle sind BGHZ 188, 282 und BGHZ 188, 249 unmissverständlich. Eine Tabellenpauschale erfasst den tatsächlichen Einsatz nicht.
Der Lohn muss Rechnung tragen:
- der beruflichen Erfahrung,
- der unternehmerischen Verantwortung,
- den Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung.
BGHZ 188, 249 sagt das ausdrücklich für die Steuerberaterpraxis. Für Ärztinnen und Ärzte gilt derselbe Maßstab. Ein Facharzt mit langer Niederlassung, leitender Verantwortung, Bereitschaftsdiensten und dem Risiko der eigenen Praxis ist nicht mit dem Gehalt einer angestellten Ärztin in den ersten Jahren nach der Facharztprüfung zu rechnen.
Umgekehrt darf der Lohn den Ertrag nicht so weit aufzehren, dass eine tatsächlich übertragbare Organisation künstlich wertlos wird.
Der Effekt ist erheblich: Zwei Praxen mit identischem Überschuss haben nicht denselben Goodwill. Die Praxis, die diesen Ertrag mit geringerem Einsatz des Inhabers trägt, ist mehr wert. Die Praxis, die ihn nur durch überlange Präsenz dieses einen Arztes hält, ist weniger wert. Eine Pauschale macht aus beiden dieselbe Zahl — und ist deshalb falsch.
Erfahrung, Verantwortung, soziale Absicherung: An diesen drei Punkten ist jedes Gutachten zu prüfen. Fehlt einer, ist die Zahl angreifbar.
Latente Steuer — auch ohne Verkaufsabsicht
Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis setzt voraus, dass der Wert verwertbar ist. Eine Verwertung löst Ertragsteuer aus. Deshalb sind latente Ertragsteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung beabsichtigt ist.
BGHZ 188, 282 und BGHZ 188, 249 haben die frühere Praxis eines pauschal halbierten Steuersatzes aufgegeben. Maßgeblich sind die steuerlichen Verhältnisse am Stichtag, unterstellt eine Veräußerung an genau diesem Tag.
Im Beispiel oben fehlte der Abzug mit der Begründung, niemand wolle verkaufen. Diesen Einwand hört der Senat nicht mehr. Der Wert im Zugewinn ist der Wert, der am Markt erzielbar wäre — und am Markt bleibt dem Verkäufer der Erlös nach Steuern. Der Abzug ist keine Gefälligkeit gegenüber dem Inhaber, sondern die Konsequenz der Methode.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Übertragbarer Goodwill plus Substanz, vor Steuer | 380.000 € |
| Latente Steuerlast | 90.000 € |
| Ansatz im Endvermögen | 290.000 € |
Beispielzahlen zur Methode. Ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz zum Anfangswert — nicht die Hälfte der 380.000 Euro.
Keine Doppelverwertung mit dem Unterhalt
Derselbe Ertrag darf nicht zweimal genommen werden: einmal als kapitalisierter Praxiswert im Zugewinn und ein zweites Mal als Einkommen im Unterhalt.
Der Bundesgerichtshof schließt diese Doppelverwertung, sofern der individuelle Unternehmerlohn abgesetzt wurde. Der Goodwill betrifft den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung; der Unterhalt betrifft die Arbeitsleistung und weitere Erträge (BGHZ 188, 282).
Wird der persönliche Einsatz nicht herausgerechnet, steckt derselbe Arztlohn im Praxiswert und in der Unterhaltsberechnung. Genau das hat das Gutachten im Beispiel vorbereitet.
Wird er dagegen individuell abgesetzt, bleibt der übertragbare Goodwill im Zugewinn und der Lohn die Grundlage des Unterhalts.
Deshalb gehören beide Verfahren in eine Hand. Wer sie trennt, erzeugt zwei Zahlen, die einander widersprechen.
Für Steuerberater und Anwälte gilt dasselbe
Die Linie ist für Freiberufler geschrieben: Steuerberaterpraxis in BGHZ 188, 249, Anwaltskanzlei in BGHZ 175, 207, freiberufliche Praxis in BGHZ 188, 282. Der Maßstab ist derselbe, der Streitstoff nicht.
Bei Ärztinnen und Ärzten kommen Vertragsarztsitz, Versorgungswerk, die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und häufig ein Anstellungsverhältnis des Ehegatten in der Praxis hinzu. Bei Steuerberatern und Anwälten treten an diese Stelle Mandatsgeheimnis, Kanzleivertrag und andere Abfindungsklauseln.
Die Trennung zwischen übertragbar und persönlich bleibt in allen Fällen dieselbe.
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft ändert sich nur die Reihenfolge, nicht die Grenze. Zuerst der Gesellschaftsvertrag: Buchwert- und Abfindungsklauseln wirken auf den Anteil. Danach der übertragbare Goodwill dieses Anteils. Der persönliche Ruf eines Gesellschafters wird nicht dadurch übertragbar, dass ein Vertrag existiert.
Methode, Stichtag, Auskunft
Die Bewertung folgt einer modifizierten Ertragswertmethode: durchschnittliche Erträge, individueller Unternehmerlohn, Kapitalisierung des übertragbaren Rests, Substanz, latente Steuer. Der Senat ersetzt dieses Verfahren für die Inhaberpraxis ausdrücklich nicht durch eine schlichte Umsatzmultiplikation. Der Umsatz allein sagt zu wenig über Gewinn und übertragbaren Wert.
Der Stichtag ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). In der Unternehmerscheidung ist dieser Tag die wirtschaftliche Entscheidung: Wächst die Praxis, kostet der späte Antrag. Schrumpft sie, kostet der frühe. Der vorzeitige Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB holt die Uhr nach vorn, wenn Vermögen in Bewegung ist. Er ändert nicht die Methode, sondern nur den Tag, auf den Methode und Steuer gelegt werden.
Die Auskunft nach § 1379 BGB liefert die Zahlen zum Trennungs- und zum Endstichtag: Gewinnermittlungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Arbeitsverträge, Darlehen, der Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft. Weil ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, fehlt eine unterjährige Buchhaltung häufig. Was nicht existiert, kann auch nicht verlangt werden. Was vorhanden ist, muss geordnet vorgelegt werden.
Lücken in der Auskunft werden im Gutachten zu Schätzungen. Und Schätzungen treffen denjenigen, der die Lücke gelassen hat.
Die Praxis muss nicht verkauft werden
Ein verbreiteter Irrtum: Der Goodwill im Zugewinn zwinge zur Liquidation. Das ist nicht so.
BGHZ 188, 282 und BGHZ 175, 207 verweisen auf § 1382 BGB. Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung — aber das Geld steckt in Standort, Team und Patientenstamm. Eine sofortige Zahlung, die die Praxis zerlegt, käme zur Unzeit. Genau dafür gibt es die Stundung: Raten aus künftigem Einkommen, Verzinsung, Sicherheit.
Eine Bedingung gibt es allerdings: Die Forderung muss unbestritten sein. Wer den Anspruch dem Grunde nach bestreitet, kommt nicht in die Stundung. Erst die richtige Zahl, dann die Zeit.
Und die richtige Zahl entsteht, wenn das Gutachten den persönlichen Ruf herausnimmt. Im Beispiel lag der Fehler vor der Liquiditätsfrage: Wer den vollen Ruf kapitalisiert, erzeugt eine Forderung, die die Praxis nicht tragen kann — und dazu eine Unterhaltsrechnung, die denselben Ertrag ein zweites Mal nimmt.
Wer dagegen nur das Übertragbare ansetzt, erzeugt eine Forderung, die sich stunden und aus dem laufenden Ertrag bedienen lässt, ohne den Gegenstand zu zerstören, der sie trägt.
Vier Stellen, an denen Sie das Gutachten prüfen sollten
1. Wird der persönliche Ruf angesetzt oder getrennt? Der Satz „ohne diesen Arzt käme niemand" ist kein Wert. Er ist das Signal, dass der persönliche Anteil zu groß bemessen und der übertragbare zu prüfen ist.
2. Ist der Unternehmerlohn individuell gebildet? Erfahrung, Verantwortung, Absicherung, tatsächlicher Einsatz. Die Pauschale ist der zweithäufigste Fehler nach dem angesetzten Ruf.
3. Ist die latente Steuer nach den Verhältnissen am Stichtag abgesetzt? Der Hinweis, es werde ohnehin nicht verkauft, trägt den fehlenden Abzug nicht.
4. Ist die Doppelverwertung ausgeschlossen? Derselbe Lohn darf nicht zugleich in der Praxiszahl und in der Unterhaltszahl stehen.
Wer diese vier Stellen nicht angreift, nimmt das Gutachten hin. In Verfahren dieser Größenordnung ist das die teuerste Entscheidung der gesamten Akte.
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht: Dr. Alexander Pleh, Otto Weidenkeller und Anna Gerzer in Düsseldorf, Christoph Schleusener in unserer Hamburger Zweigstelle.
Häufige Fragen
Zählt der Goodwill der Arztpraxis im Zugewinn? Ja, soweit er übertragbar ist: Standort, Mitarbeiter, Patientenstamm, Konkurrenzlage. Der persönliche Ruf zählt nicht (BGH, 9.2.2011 – XII ZR 40/09 = BGHZ 188, 282). Der Vertragsarztsitz kommt nicht als zweiter Posten hinzu.
Warum reicht eine Gehaltspauschale als Unternehmerlohn nicht? Weil der Ertrag vom individuellen Einsatz abhängt — Erfahrung, Verantwortung, soziale Absicherung, tatsächlicher Zeitaufwand (BGH, 2.2.2011 – XII ZR 185/08 = BGHZ 188, 249). Die Pauschale macht aus einer leicht führbaren und einer nur persönlich zu haltenden Praxis dieselbe Zahl.
Muss ich die Praxis verkaufen, wenn der Goodwill im Zugewinn steht? Nein. Die Berücksichtigung des Goodwills zwingt nicht zur Liquidation (BGHZ 188, 282; BGHZ 175, 207). § 1382 BGB erlaubt die Stundung der unbestrittenen Forderung, wenn sofortige Zahlung zur Unzeit käme.
Wird die latente Steuer abgezogen, obwohl niemand verkauft? Ja. Die Bewertung unterstellt die Verwertbarkeit am Stichtag; die Steuer dieses gedachten Verkaufs mindert den Ansatz unabhängig von der Absicht (BGHZ 188, 249; BGHZ 188, 282).
Gilt dasselbe für Steuerberater und Anwälte? Ja, dieselbe Trennung: übertragbarer Goodwill hinein, persönlicher Ruf hinaus, individueller Unternehmerlohn, latente Steuer (BGHZ 188, 249 für die Steuerberaterpraxis, BGHZ 175, 207 für die Anwaltskanzlei).
Wann liegt eine Doppelverwertung vor? Wenn derselbe Ertrag als Praxiswert im Zugewinn und als Einkommen im Unterhalt genommen wird, ohne dass der individuelle Unternehmerlohn abgesetzt wurde. Ist er herausgerechnet, betrifft der Goodwill den übertragbaren Vermögensstamm und der Unterhalt die Arbeitsleistung.
Sie haben ein Praxisgutachten erhalten und wollen wissen, ob die Zahl trägt? Wir prüfen die vier kritischen Stellen und sagen Ihnen, wo sich der Ansatz angreifen lässt.
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Quellen
- §§ 1375 Abs. 2, 1376, 1378, 1379, 1382, 1384 BGB
- BGH, 9.2.2011 – XII ZR 40/09 = BGHZ 188, 282
- BGH, 2.2.2011 – XII ZR 185/08 = BGHZ 188, 249
- BGH, 6.2.2008, FamRZ 2008, 761 = BGHZ 175, 207