Eine Scheidung ist als Verfahren überschaubar. Was sie teuer oder billig, kurz oder lang macht, sind fünf Weichen, die vor dem Antrag gestellt werden. Auf dieser Seite gehen wir sie durch – so, wie wir sie im Erstgespräch mit Ihnen durchgehen.
Der Stichtag: warum der Tag der Zustellung über Geld entscheidet
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten wird die Scheidung rechtshängig. Dieser Tag ist der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich (§ 1384 BGB) und markiert das Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 1 VersAusglG: Ehezeit endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung). Wer ein Depot hält, eine Immobilie besitzt oder an einem Unternehmen beteiligt ist, sollte deshalb nicht am frühestmöglichen, sondern am richtigen Tag einreichen. Auf der Gegenseite gilt dasselbe: Wer mit einem Antrag rechnet, kann auf den Zeitpunkt reagieren. Wir rechnen beides durch, bevor der Antrag das Haus verlässt.
Einvernehmliche Scheidung: ein Anwalt, ein Antrag, geregelte Folgen
Sind Sie sich einig, genügt ein Anwalt: Er reicht den Antrag für einen Ehegatten ein, der andere stimmt zu, ohne selbst vertreten sein zu müssen. Das halbiert die Anwaltskosten. Was diese Variante voraussetzt, ist eine belastbare Regelung der Scheidungsfolgen – als notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, nicht als Absprache am Küchentisch. Unterhalt, Vermögen, Immobilie, Hausrat, Versorgungsausgleich und die Betreuung der Kinder gehören hinein. Eines sollte der nicht vertretene Ehegatte wissen: Der Anwalt des anderen berät ihn nicht. Wir sagen das offen und empfehlen, die Vereinbarung vor der Unterschrift prüfen zu lassen.
Streitige Scheidung und Verbund: was das Verfahren verlängert
Folgesachen, die ein Ehegatte in das Scheidungsverfahren einbringt, werden mit der Scheidung im Verbund entschieden (§ 137 FamFG). Das schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, weil die Scheidung nicht ohne Regelung des Unterhalts oder des Zugewinns ausgesprochen wird. Es bedeutet aber auch: Eine streitige Zugewinnfolgesache mit Sachverständigengutachten über den Wert einer Immobilie kann die Scheidung um Jahre verzögern. Ob das in Ihrem Interesse liegt oder gegen Sie arbeitet, hängt von Ihrer Position ab. Wir sagen Ihnen, welche Folgesache in den Verbund gehört und welche besser isoliert geführt wird.
Was die Scheidung in Hamburg kostet
Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst beträgt er das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG); Vermögen wird anteilig hinzugerechnet. Für den Versorgungsausgleich kommen je auszugleichendem Anrecht 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens hinzu (§ 50 FamGKG). Daraus ergeben sich die Gebühren nach GKG-Tabelle und RVG. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Wir nennen Ihnen vor der Beauftragung eine konkrete Zahl für Ihren Fall – Beispiele mit Rechenweg finden Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten einer Scheidung.
Unterhalt: Trennungsunterhalt jetzt, nachehelicher Unterhalt später
Ab der Trennung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), wenn ein Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Er wird nur für die Zukunft geschuldet – wer ihn nicht verlangt, verliert ihn. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB); nachehelicher Unterhalt setzt einen der gesetzlichen Tatbestände voraus, etwa Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), Alter, Krankheit oder Aufstockung, und kann nach § 1578b BGB befristet oder herabgesetzt werden. Kindesunterhalt bemessen die Hamburger Gerichte nach der Düsseldorfer Tabelle und den Hamburger Leitlinien des Hanseatischen OLG. Die Grundlagen erklärt unsere Seite zum Unterhalt; die Zahlen rechnen wir mit Ihnen.
Immobilie, Praxis, Unternehmen: wenn die Scheidung eine Vermögensauseinandersetzung ist
Die Scheidung ändert an Eigentumsverhältnissen nichts. Wer die gemeinsame Immobilie übernimmt, wer auszahlt oder ob verkauft wird, muss vereinbart werden – sonst bleibt am Ende die Teilungsversteigerung mit einem Erlös unter Marktwert. Für Inhaber und Freiberufler gilt: Praxis, Beteiligung und Unternehmen sind Endvermögen im Zugewinn, und über ihre Bewertung wird härter gestritten als über jede Rechtsfrage. Wir führen solche Auseinandersetzungen regelmäßig, mit Wirtschaftsprüfern und Bewertungssachverständigen an unserer Seite. Vertiefend: Immobilienauseinandersetzung, Unternehmerscheidung, Ärztinnen und Ärzte.
Kinder: Sorge, Umgang und Aufenthalt werden nicht „mitgeschieden“
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach der Scheidung bestehen; sie wird nur auf Antrag geändert (§ 1671 BGB). Wo die Kinder leben und wie der Umgang läuft, regeln Eltern am besten selbst – gerichtlich nur, wenn es nicht anders geht. Weil Kindschaftssachen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegen (§ 155 FamFG), laufen sie in einem eigenen Tempo. Wir haben dafür eigene Seiten: Sorgerecht in Hamburg und Umgangsrecht in Hamburg.
Häufige Fragen zur Scheidung in Hamburg
Wie lange dauert eine Scheidung in Hamburg?
Eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen dauert je nach Familiengericht und Eingang der Rentenauskünfte meist vier bis zwölf Monate ab Antragstellung. Der Versorgungsausgleich ist fast immer der Taktgeber. Streitige Folgesachen im Verbund können das Verfahren um Jahre verlängern.
Kann ich den Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?
Der Antrag kann kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, wenn die Zustellung und der Termin erst danach liegen. Ein zu früher Antrag wird abgewiesen und kostet Gebühren. Vor Ablauf des Jahres ist die Scheidung nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB) – das ist die seltene Ausnahme.
Brauchen wir zwei Anwälte?
Nur, wenn beide Seiten eigene Anträge stellen wollen oder die Scheidung streitig ist. Bei Einvernehmen genügt ein Anwalt für den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte ist dann nicht vertreten und sollte die Scheidungsfolgenvereinbarung eigenständig prüfen lassen.
Ich lebe in Hamburg, mein Ehepartner im Ausland. Wo wird geschieden?
In vielen Konstellationen in Deutschland. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung, das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung; beides hängt von gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit ab. Bei Ehen mit Auslandsbezug kann eine Rechtswahl sinnvoll sein. Das prüfen wir im Erstgespräch.
Was passiert mit dem gemeinsamen Mietvertrag oder der Ehewohnung?
Nach der Scheidung kann ein Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er auf sie stärker angewiesen ist (§ 1568a BGB); das Mietverhältnis wird dann auf ihn übertragen. Während der Trennungszeit gilt § 1361b BGB. Bei Wohneigentum gehört die Regelung in die Scheidungsfolgenvereinbarung. Mehr dazu: Ehewohnung und Hausrat.
Muss ich zu Terminen nach Altona kommen?
Nein. Termine finden an der Palmaille statt, auf Wunsch per Video. Den Scheidungstermin beim Familiengericht nehmen wir mit Ihnen wahr; Ihre persönliche Anwesenheit dort ist gesetzlich vorgesehen (§ 128 FamFG).